Absatz eins,Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.
Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
Artikel 15
17.05.1923