Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
Artikel 13
17.05.1923
Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchten Staates.