Absatz einsUnanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken; die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden. Zur Stellung und Entgegennahme des Antrages ist auf seiten der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen, auf seiten des Deutschen Reichs der Reichsminister der Finanzen zuständig.