Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

17.05.1923

Text

Artikel römisch XI.

  1. Absatz einsUnanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken; die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden. Zur Stellung und Entgegennahme des Antrages ist auf seiten der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen, auf seiten des Deutschen Reichs der Reichsminister der Finanzen zuständig.
  2. Absatz 2Die im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungswege oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.
  3. Absatz 3Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die in Absatz 1, Satz 2, bezeichnete Behörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.