Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

17.05.1923

Text

Artikel römisch IX.

Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel römisch VI, Absatz 2, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel römisch VIII, Absatz 1, entstanden sind.