Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
Artikel 7,
17.05.1923
Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.