Absatz einsIn Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel römisch XI bis römisch XIII), in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.