Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

17.05.1923

Text

Artikel römisch IV.

  1. Absatz einsIn Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel römisch XI bis römisch XIII), in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.
  2. Absatz 2Für unmittelbare Übermittelung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Finanzlandesdirektionen, auf seiten des Deutschen Reichs die Landesfinanzämter zuständig.
  3. Absatz 3Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amts wegen abzugeben und die ersuchende Behörde, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.