Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,
Artikel 3,
17.05.1923
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.