Kurztitel

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

17.05.1923

Text

römisch eins. Rechtsschutz in Steuersachen.

Artikel römisch II.

  1. Absatz einsDie Angehörigen des einen Staates genießen im Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung, insbesondere den gleichen Schutz vor den Finanzbehörden, Gerichten, Finanz- und Verwaltungsgerichten wie die eigenen Angehörigen.
  2. Absatz 2Juristische Personen einschließlich der Gesellschaften sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche der Besteuerung unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung (Absatz 1) wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.