Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

13.11.1938

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 13,

Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des Paragraph 12, eine Anweisung über die Werthermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die Anweisung auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzureichen. Ueber Beanstandungen, die von der Behörde erhoben werden, beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen ist, der Bundesrath; die Beschlussfassung des Bundesraths wird auf Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.

Schlagworte

Wertermittlung, Bundesrat

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041331

alte Dokumentnummer

N3189916045A