Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)
RGBl. Nr. 78/1868
Vertrag - Deutschland
Artikel 10,
03.05.1868
39/04 Zollabkommen
Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten hiedurch bezüglich des in Frage stehenden Gebietstheiles dem zwischen den Gliedern des Zollvereines zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgabe gegen Defraudationen unterm 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollcartel bei.
Die Bestimmungen dieses Zollcartels sollen auch auf die in dem Artikel 4 gegenwärtigen Vertrages genannten Steuern volle Anwendung finden.
Zollsystem, Gebietsteil, Zollkartell
01.09.2022
10003727
NOR12041240
N3186852380L