Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)
RGBl. Nr. 78/1868
Vertrag - Deutschland
Artikel 7
01.06.1868
39/04 Zollabkommen
Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen nach Abzug der Denuncianten-Antheile dem k. k. Fiscus zu.
Die von dem Uebertreter verkürzten Gefälle, soweit sie von ihm erholt oder aus dem Erlöse der confiscirten Gegenstände berichtigt werden können, sind jedesmal an das königlich bayerische Hauptzollamt Pfronten zu übersenden.
Denuntiantenanteil, Fiskus, Übertreter, Zollsystem
01.09.2022
10003727
NOR12041237
N3186852377L