Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)
RGBl. Nr. 78/1868
Vertrag - Deutschland
Artikel 6
01.06.1868
39/04 Zollabkommen
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenem k. k. Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den k. k. Gerichten oder zuständigen Behörden, zwar nach Maßgabe der daselbst zu publicirenden Bestimmungen des bayerischen Zollstrafgesetzes, jedoch nach den in den k. k. Staaten für das Verfahren schon bestehenden Normen und Competenzbestimmungen.
Gebietsteil, Kompetenzbestimmung, Zollsystem
01.09.2022
10003727
NOR12041236
N3186852376L