Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)
RGBl. Nr. 78/1868
Vertrag - Deutschland
Artikel 2
01.06.1868
39/04 Zollabkommen
In Folge dieses Anschlusses wird Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Gebietstheile über Eingangs- und Ausgangsabgaben und deren Verwaltung, sowie der über die Durchfuhr bestehenden Gesetze, daselbst rücksichtlich der Verwaltung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie bezüglich der Durchfuhr in Uebereinstimmung mit den in Bayern zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Gebietsteil, Eingangsabgabe, Kenntnis, Übereinstimmung, Zollsystem
01.09.2022
10003727
NOR12041232
N3186852372L