Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 28 a, (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.

  1. Absatz 2,Paragraph 28, Absatz 2, ist anzuwenden.