Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 h,

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

§ 5h.

  1. Absatz einsTritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.
  2. Absatz 2Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen sind ausgeschlossen.