Absatz eins,Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden, soweit dies
- Ziffer einszur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder
- Ziffer 2zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
- Ziffer 3zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß Paragraph 67, Gentechnikgesetz bleibt unberührt.