Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Medienzusammenschlüsse

Paragraph 42 c, (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. Ziffer eins
    Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz),
  2. Ziffer 2
    Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
  3. Ziffer 3
    Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  1. Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. Ziffer 2
      Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.
  2. Absatz 3,Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
  3. Absatz 4,Bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
  4. Absatz 5,Ein Medienzusammenschluß ist nach Paragraph 42 b, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.