Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Prüfung von Zusammenschlüssen

Paragraph 42 b, (1) Die Amtsparteien (Paragraph 44,) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

  1. Absatz 2,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Absatz eins, beantragt wurde, hat das Kartellgericht
    1. Ziffer eins
      falls kein Zusammenschluß nach Paragraph 41, vorliegt, dies auszusprechen;
    2. Ziffer 2
      den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    3. Ziffer 3
      auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
  2. Absatz 3,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
    2. Ziffer 2
      der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
  4. Absatz 5,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 65, (Paragraph 68 a, Absatz 2,) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.