- Ziffer einsfalls kein Zusammenschluß nach Paragraph 41, vorliegt, dies auszusprechen;
- Ziffer 2den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
- Ziffer 3auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.