Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
BG
Paragraph 68,
01.01.2000
EheG
20/02 Familienrecht
Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Alimente, Vermögensverhältnisse
05.10.2022
10001871
NOR12041167
N2199961149L