Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
Paragraph 382 e
01.01.2000
31.05.2009
Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
Paragraph 382 e, (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 gesichert werden.