Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
Paragraph 1486 a
01.01.2000
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (Paragraph 98,) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.