Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
Paragraph 1486 a,
01.01.2000
Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (Paragraph 98,) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.