Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDer durch unbefugte Benutzung einer Marke Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
  2. Absatz 2Bei schuldhafter Markenverletzung kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts
    1. Ziffer eins
      Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder
    2. Ziffer 2
      die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat,
    verlangen.
  3. Absatz 3Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Absatz eins, gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
  4. Absatz 4Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Markenverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
  5. Absatz 5Soweit derselbe Anspruch in Geld gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.