Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsErweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichem Nachschlagewerk den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers der Marke sicherzustellen, daß der Wiedergabe der Marke spätestens bei einer Neuauflage des Werkes der Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Nachschlagewerke, die elektronisch gespeichert sind und der Öffentlichkeit über elektronische Netze zugänglich gemacht werden. Als Neuauflage gilt in diesem Fall jede wesentliche inhaltliche Änderung des Nachschlagewerks.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041062

alte Dokumentnummer

N2199960895L