Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Text

Paragraph 4, (1) Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die

  1. Ziffer eins
    ausschließlich bestehen
    1. Litera a
      aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften,
    2. Litera b
      aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (Paragraph 6, Absatz 2,) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
    3. Litera c
      aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz;
  2. Ziffer 2
    ausschließlich Angaben in Worten oder Bildern über Ort, Zeit oder Art der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Ware oder über Ort, Zeit oder Art der Erbringung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preisverhältnisse oder Umfang der Dienstleistung enthalten;
  3. Ziffer 3
    zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind;
  4. Ziffer 4
    ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen, Aufschriften oder solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind;
  5. Ziffer 5
    nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, als Sortenbezeichnung für gleichartige Waren registriert sind.
Anmerkung, Ziffer 6 bis Ziffer 8, treten mit 23. 7. 1999 in Kraft)
  1. Ziffer 9
    eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden und die für Weine bestimmt sind, die diesen Ursprung nicht haben, oder durch die Spirituosen gekennzeichnet werden und die für Spirituosen bestimmt sind, die diesen Ursprung nicht haben.
  1. Absatz 2,Die Registrierung wird jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, zugelassen, wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt.