Absatz eins,Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Paragraph 191
01.05.1999
31.12.2001
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).