Absatz eins,Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Paragraph 139
01.01.2000
30.06.2010
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).