Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Aufhebung des Konkurses.

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Ist der Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen, so ist der Konkurs vom Konkursgerichte aufzuheben.
  2. Absatz 2,Für die Aufhebung des Konkurses gelten die Vorschriften des Paragraph 79, Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses nach dieser und den sonstigen Bestimmungen ist in der Insolvenzdatei anzumerken.