Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Voraussichtliche Entlohnung bei Unternehmensfortführung

Paragraph 125 a,

  1. Absatz eins,Will der Masseverwalter für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Werden zusätzliche Tätigkeiten erforderlich und will der Masseverwalter eine gegenüber dem früheren Kostenvoranschlag um mehr als 15% höhere Entlohnung beanspruchen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen. Paragraph 125, Absatz eins, Satz 2, Absatz 2 und Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Gläubigerausschuß ist zum Kostenvoranschlag einzuvernehmen, wenn dieser nicht in der Berichtstagsatzung erörtert wird.