Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Verminderung der Entlohnung

Paragraph 82 c,

Die Regelentlohnung nach Paragraphen 82 und 82 a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    die Einfachheit des Verfahrens,
  2. Ziffer 2
    die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. Ziffer 3
    die Tatsache, daß der Masseverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder
  4. Ziffer 4
    die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Gemeinschuldners oder Dritter.