Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), sowerden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,
BGBl. I Nr. 73/1999).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Text
Entlohnung des Masseverwalters
§ 82. (1) Der Masseverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 300 000 S der Bemessungsgrundlage ............ 20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 400 000 S ....................... 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 7 000 000 S ....................... 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 14 000 000 S ...................... 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 28 000 000 S ...................... 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 42 000 000 S ...................... 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 84 000 000 S ...................... 2%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ................... 1%,
mindestens jedoch 28 000 S.
(2)Absatz 2,Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Konkursmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Masseverwalter oder an Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) geleistet wurden.
(3)Absatz 3,Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlags eine besondere Entlohnung, die den vom Masseverwalter nach Paragraph 125 a, angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
(4)Absatz 4,Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.