Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die

Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren

vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit

1. Mai 1999 in Kraft (Artikel römisch vier, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Landesarbeitsamts

Paragraph 76,

Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 75, Absatz 2,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice können sich innerhalb dreier Wochen über die im Paragraph 81 a, Absatz eins, bezeichneten Umstände äußern. Die Äußerungen sind dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß zur Kenntnis zu bringen. Wenn die hiefür notwendigen Abschriften beigebracht werden, sind die Äußerungen auf Verlangen der Äußerungsberechtigten auch den Gläubigern zuzustellen.