(2)Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 19 Abs. 2a genannte Weise erbringen.Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, kann die BWA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit von den Unternehmen gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger dieser Unternehmen Einsicht nehmen, von den Abschlußprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen Prüfungsberichte und Auskünfte einholen und durch die Abschlußprüfer oder durch eigene Prüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen. Die vorstehenden Aufsichtsbefugnisse der BWA erstrecken sich auch auf die selbständigen Vertreter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph 19, Absatz 2 a, genannte Weise erbringen.