Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Text

Anlegerentschädigung

Paragraph 23 b, (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG) durchführen, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört ein solches Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit der Berechtigung zum Betrieb des Vermögensverwaltungsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2 a, BWG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 3, BWG über anhängige Strafverfahren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer 3, BWG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der Paragraphen 23 b bis 23 e und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
    1. Ziffer eins
      Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen geschuldet werden oder
    2. Ziffer 2
      den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften verwaltet werden.
    Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins a bis 12 BWG sowie Bestandteile des Eigenkapitals des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
  3. Absatz 4,Folgende Bestimmungen des BWG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: Paragraph 93, Absatz 4, 6, 8 a und 11; Paragraph 93 a, Absatz 6, hinsichtlich der Möglichkeit, zur Sanierung von Mitgliedsinstituten beizutragen, sowie Paragraph 93 b, Absatz 2 und 4,
  4. Absatz 5,Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht gemäß Absatz eins, einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.