Absatz eins,Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgers in derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach Paragraph 2, Absatz eins, getroffen worden, so sind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens die erforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.