Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 427, 455, Absatz 2, 459, zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
  2. Absatz 2,Ein Protokollsvermerk (Paragraph 458, Absatz 2, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.