Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtshof Wien

Paragraph 23,

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

  1. Ziffer eins
    für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
    1. Litera a
      zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
    2. Litera b
      zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
  2. Ziffer 2
    für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
    1. Litera a
      zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
      Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;
    2. Litera b
      zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
    3. Litera c
      zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.