Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Anrufung des Gerichtes

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.
  3. Absatz 3Über den Tag, an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder, wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen die Akten zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch IV Ziffer 6,, BGBl. Nr. 559/1985;

ÜR: Art. römisch II Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1999,

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12040790

alte Dokumentnummer

N2199956617L