Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Entscheidung der Gemeinde

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Verfügt eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl der dort nach Paragraph 37, Absatz eins, anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Auf welche Gemeinden die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres durch Kundmachung fest.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, zu entscheiden. Auf das Verfahren sind Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer eins bis 14, 19 und 20 a sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden, im übrigen auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 40, Absatz eins, abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
  5. Absatz 5,Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen Schriften und die vor ihr abgeschlossenen Vergleiche sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch vier, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,

Schlagworte

Stempelgebühr, Gebührenfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12040789

alte Dokumentnummer

N2199956616L