(9)Absatz 9,Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat das Rückkaufprogramm gemäß § 65 Abs. 1a AktG sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufprogramm, jeweils unmittelbar vor deren Durchführung, gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Falls der Emittent seinen leitenden Angestellten oder seinen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option-Plänen eingeräumt hat oder einzuräumen plant, ist dies in der Veröffentlichung bekanntzugeben; es ist das Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Optionen für die genannten Personengruppen anzuführen. Der Emittent hat auch die beim Rückkauf oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat das Rückkaufprogramm gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, AktG sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufprogramm, jeweils unmittelbar vor deren Durchführung, gemäß Absatz 8, zu veröffentlichen. Falls der Emittent seinen leitenden Angestellten oder seinen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option-Plänen eingeräumt hat oder einzuräumen plant, ist dies in der Veröffentlichung bekanntzugeben; es ist das Ausmaß der eingeräumten oder geplanten Optionen für die genannten Personengruppen anzuführen. Der Emittent hat auch die beim Rückkauf oder Wiederverkauf eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.