Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999,
BG
Paragraph 1494
18.08.1999
30.06.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gegen solche Personen, welche aus Mangel ihrer Geisteskräfte ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind, wie gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, kann die Ersitzungs- oder Verjährungszeit, dafern diesen Personen keine gesetzlichen Vertreter bestellt sind, nicht anfangen. Die einmahl angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als binnen zwey Jahren nach den gehobenen Hindernissen vollendet werden.
Verjährung gegen Geschäftsunfähige, Ersitzungszeit, zwei Jahre
02.05.2017
10001622
NOR12040747
N2199914440O