Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 591

Inkrafttretensdatum

18.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.

Paragraph 591,

Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.