Absatz eins,Aus der Vertheilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
- Ziffer einsfalls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;
- Ziffer 2soweit nicht infolge verspäteter Anmeldung die Bestimmung des Paragraph 172, letzter Absatz, zur Anwendung kommt, die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebüren und sonstige von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht genießen, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben, und zwar die Zuschläge in gleicher Rangordnung mit den Steuern und Abgaben, welche die Grundlage ihrer Bemessung bilden;
- Ziffer 3die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, wobei Ansprüche mehrerer Miteigentümer untereinander den gleichen Rang haben;
- Ziffer 4die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuer- und Gebürenforderungen, die nicht pfandrechtlich sichergestellte Forderung des betreibenden Gläubigers, die Deckung für die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten und die Entschädigungsansprüche für einverleibte Bestandrechte sowie für andere vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnisse der Versteigerung nicht zu übernehmende Rechte und Lasten, sämmtliche nach der Rangordnung der bezüglichen bücherlichen Eintragungen oder nach der Zeitfolge der pfandweisen Beschreibungen und der sonst nachgewiesenen Rechtsbegründungsacte.