Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

1. Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz 2, Ziffer 7, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

2. zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:
    1. Ziffer eins
      Festsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (Paragraph 13 a,) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
    4. Ziffer 16
      Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer
      Streitsachen zu entscheiden ist, wie besonders Benützungsregelungen (Paragraph 15,);
    5. Ziffer 4
      Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (Paragraphen 13 b, 14, Absatz 3,);
    6. Ziffer 5
      Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17,);
    7. Ziffer 6
      Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (Paragraph 17, Absatz 4,);
    8. Ziffer 7
      Bestellung eines vorläufigen Verwalters (Paragraph 17, Absatz 5,), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (Paragraph 18,);
    9. Ziffer 8
      Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (Paragraph 19, Absatz 2 und 3), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (Paragraph 19, Absatz 4 a,), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (Paragraph 19, Absatz 4 b,);
    10. Ziffer 9
      Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (Paragraph 24 b,);
    11. Ziffer 10
      Zustimmung zur Sanierung (Paragraph 25 a,).
  2. Absatz 2,In den im Absatz eins, genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 sowie Absatz 4, MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
    2. Ziffer 2
      In den Verfahren nach Absatz eins, kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
    3. Ziffer 3
      In Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.
    4. Ziffer 4
      Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt Anmerkung, richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
    5. Ziffer 5
      Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.
    6. Ziffer 6
      Den Anträgen auf Festsetzung der Nutzwerte (Paragraph 3, Absatz 2,) sind beizufügen
      1. Litera a
        die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,
      2. Litera b
        die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und
      3. Litera c
        die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das in dieser Bestimmung angeführte Gutachten.
    7. Ziffer 7
      Der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gilt nur in den im Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,In den auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung des Nutzwertes (Paragraph 3, Absatz 2,) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 40, des Mietrechtsgesetzes.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, römisch zwei. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Schlagworte

Zuständigkeit, Nutzwertfestsetzung, Parifizierung, ABGB, Stellung,

JGS Nr. 946 aus 1811,, Außerstreitverfahren, Außerstreitpatent, AußStrG,

RGBl. Nr. 208 aus 1954,, Schlüssel, Betriebskostenschlüssel, Bewerber,

Verständigung, Edikt, Baupläne, Techniker, Beilagen, Behörde,

Voranschlag, Schlichtungsstelle, Nutzwertgutachten

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12040735

alte Dokumentnummer

N2199914360O