Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Verwaltung der Liegenschaft

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet - unbeschadet der Minderheitsrechte nach Paragraph 13 a, - die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Zu diesen Angelegenheiten gehören im besonderen:
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 3, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen,
    2. Ziffer 2
      die Bildung einer angemessenen Rücklage,
    3. Ziffer 3
      die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
    4. Ziffer 4
      die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters,
    6. Ziffer 6
      die Erlassung und die Änderung der Hausordnung,
    7. Ziffer 7
      die Vermietung der verfügbaren Teile der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können (Paragraph eins, Absatz 2,), sofern Wohnungseigentum hieran nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3 und 4), aber eine abgesonderte Benützung möglich ist Anmerkung, richtig: ist,) an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, und
    8. Ziffer 8
      die Aufkündigung der nach Ziffer 7, geschlossenen Mietverträge.
  2. Absatz 2,Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen Mietverträge über nicht im Wohnungseigentum stehende Abstellplätze für Kraftfahrzeuge unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sobald der Bedarf eines (anderen) Wohnungseigentümers an einem Abstellplatz entsteht; bei einem Mietvertrag mit einem Miteigentümer gilt dies nur dann, soweit dieser mehr als einen Abstellplatz gemietet hat und der Bedarf des (anderen) Wohnungseigentümers bei Abwägung der beiderseitigen Interessen schwerer wiegt.
  3. Absatz 3,Beschließt die Mehrheit der Miteigentümer eine Veränderung an den gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, die über die in Absatz eins, angeführten Angelegenheiten hinausgeht, so kann jeder der Überstimmten dagegen binnen drei Monaten (bei nicht ordnungsgemäßer Verständigung des Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlußfassung und von ihrem Gegenstand binnen sechs Monaten) ab Bekanntmachung des Beschlusses durch Anschlag oder Verständigung im Sinn des Paragraph 13 b, Absatz 4, das Gericht anrufen. Dieses darf den Mehrheitsbeschluß nur dann genehmigen, wenn die Veränderung den (die) Antragsteller nicht übermäßig beeinträchtigen wird und überdies
    1. Ziffer eins
      entweder die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksichtigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten gedeckt werden können oder
    2. Ziffer 2
      die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließenden Mehrheit getragen werden oder
    3. Ziffer 3
      es sich überhaupt um eine Verbesserung handelt, die allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht.
  4. Absatz 4,Soweit die Beeinträchtigung finanziell ausgeglichen werden kann, hat das Gericht auszusprechen, daß die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzulegenden Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 3, des Mietrechtsgesetzes) vorgenommen werden darf. Im übrigen ist Paragraph 13, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, römisch zwei. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, Darlehen, Garagenplatz, Mietrechtsgesetz,

Zubehör-Wohnungseigentum, außerordentliche Verwaltung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12040728

alte Dokumentnummer

N2199914353O