Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Text

Wohnungseigentümergemeinschaft

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden; für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Bei diesem Gericht kann auch ein Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können nur nach Maßgabe des Absatz 2, zweiter Satz gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (Paragraph 16,) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (Paragraph 19,) vollstreckt werden. Soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
  3. Absatz 3,An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten
    1. Ziffer eins
      der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und
    2. Ziffer 2
      der Rückgriffsforderungen eines anderen Miteigentümers
      1. Litera a
        aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach Absatz 2, zweiter Satz,
      2. Litera b
        aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder
      3. Litera c
        aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand haftet.
  4. Absatz 4,Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt.
  5. Absatz 5,Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (Paragraph 215, EO) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, römisch zwei. Abschnitt, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Schlagworte

Aktivgerichtsstand, Zuständigkeit, Gerichtsstand, Ausfallhaftung,

Exekutionsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12040727

alte Dokumentnummer

N2199914352O