Absatz eins,Jeder Miteigentümer kann sich an der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen und die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen,
- Ziffer einsdaß Arbeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden,
- Ziffer 2daß eine angemessene Rücklage gebildet oder die von der Mehrheit beschlossene Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird,
- Ziffer 3daß ihm die Mehrheit die Entrichtung des auf ihn entfallenden Teiles der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit in angemessenen, den Verteilungszeitraum von zehn Jahren nicht übersteigenden Monatsraten gegen Bestellung einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil und Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen gestattet, soweit ihm die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden Teilbetrages der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist,
- Ziffer 4daß eine angemessene Feuerversicherung oder Haftpflichtversicherung geschlossen wird,
- Ziffer 5daß vom Verwalter ein auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautendes gesondertes Konto geführt wird (Paragraph 17, Absatz 3,),
- Ziffer 6daß ein vorläufiger (Paragraph 17, Absatz 5,) oder gemeinsamer Verwalter bestellt oder der bestellte Verwalter, der die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, durch einen anderen ersetzt wird (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall),
- Ziffer 7daß diejenigen Bestimmungen der von der Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind, und
- Ziffer 8daß der nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, über einen Abstellplatz in einer Sammelgarage oder auf einem Sammelplatz geschlossene Mietvertrag wegen eines beim Antragsteller, sofern er Wohnungseigentümer ist, entstandenen Bedarfes aufgekündigt wird.