Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
BG
Paragraph 33 a,
01.01.2000
MRG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch IX Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,.
Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluß informieren.
21.04.2021
10002531
NOR12040720
N2199914345O