wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,
Paragraph 10
01.01.1999
31.12.2003
Entziehung der Eigenschaft
Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs
römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,