Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Entziehung der Eigenschaft

Paragraph 10, (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs

römisch eins. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

  1. Ziffer eins
    wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
  2. Ziffer 2
    wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder
  3. Ziffer 3
    wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
  1. Absatz 2,Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
  3. Absatz 4,Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a,) einholen.