Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15 a,

Text

Paragraph 4 a, (1) Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

  1. Ziffer eins
    nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind und
  2. Ziffer 2
    von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
  1. Absatz 2,Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a nicht zu prüfen.
  2. Absatz 3,Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (Paragraph 6,) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.