Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,
Text
Verbotene Intervention
§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 308, (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.