Strafgesetzbuch
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,
Paragraph 306,
01.10.1998
31.08.2009
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.